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§

Reisegewerbe

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Das Reisegewerbe unterliegt der Gewerbeordnung (§55 GewO), nicht der Handwerksordnung. Daher können im Reisegewerbe alle Gewerke, sowohl aus Anlage A, als auch aus Anlage B der Handwerksordnung [...] ohne Meister- oder sogar Gesellenbrief ausgeübt werden, solange die speziellen Regeln für die Geschäftsanbahnung berücksichtigt werden. Als im Reisegewerbe tätiger Tischlergeselle darf ich meine Dienstleistungen somit selbstständig anbieten!
Das heißt, ich kann Rechnungen schreiben. Sowohl an Betriebe und Meister*innen als auch direkt an Endkundinnen und -kunden. So kann ich ohne komplizierte Bürokratie direkt zur Tat schreiten.
Allerdings darf ich, wie aus dem unten stehenden Urteil zu entnehmen, keine Aufträge annehmen, die von außen an mich herangetragen werden.


"Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Hand-werksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen"
(BVerfG Urteil vom 27.04.2007 - Az.: 2 BvR 449/02)


Ich nutze diese Website v.a. als digitale Bewerbungsmappe und Portfolio, um mich Kundinnen und Kunden zu präsentieren, meine Arbeit vorzustellen und die Institution "Reisegewerbe" zu erklären. Wenn Sie durch Zufall oder Empfehlung auf diesen Internetauftritt gestoßen sein sollten, muss ich Sie leider bitten, von einer Beauftragung abzusehen.

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Für weitere Informationen rund um Reisegewerbe und Meisterzwang lohnt sich ein Blick auf die Website vom Berufsverband unabhänger Handwerkerinnen und Handwerker: http://www.buhev.de

Jonathan von Boetticher

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